Schulförderverein des Trotha-Gymnasiums "Hanns Eisler" e.V.

 

Auszüge aus der Satzung:

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule im weitesten Sinne, insbesondere
- die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Tätigkeiten und Modellvorhaben, so auch durch finanzielle und materielle Unterstützung der Schule
- die Unterstützung bei der weiteren Gestaltung der vom Kultusministerium genehmigten inhaltlichen Schwerpunkte
- die Hilfe bei der Entwicklung von Schultraditionen
- die Unterstützung und Durchführung von Vorhaben, welche helfen, die kulturpolitischen Potentiale einer Schule mit Stadtteilbezug zu erschließen und zu nutzen
- die Förderung der Kooperation zwischen Schule und dem Schulumfeld, gemeinsamer Aktivitäten der Schule mit Vereinen, Initiativen bzw. Einrichtungen der Jugend-, Sozial-, Bildungs- und Kulturarbeit

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Vollmitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Vollmitglieder des Vereins können Schüler und Absolventen des Trotha-Gymnasiums werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Fördermitglied kann jede juristische Person oder Personengesellschaft werden.
(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freien Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung einzelne Personen, welche besondere Leistungen für den Verein erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr von 5,00 DM zu zahlen. Außerdem wird von den Vollmitgliedern ein Jahresbeitrag in Höhe von 30,00 DM erhoben.
(2) Über Veränderungen der Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge befindet die Mitgliederversammlung. Beiträge sind unaufgefordert, jeweils bis zum 01.März des laufenden Jahres, an den Schatzmeister zu entrichten oder auf das Vereinskonto zu überweisen.
(3) Fördermitglieder entscheiden selbständig über die Höhe der materiellen Zuwendungen. Diese sollten nicht unter den Beiträgen von Vollmitgliedern liegen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreit.
Vollmitglieder nach §3 (3) sind bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von der Gebühren- und Beitragspflicht befreit.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

Vorstand:

Herr Voigtländer (Vorsitzender)
Frau Bachmann
Frau Nagel
Frau Bielig-Labsch